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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 179/00 EFG 2001 S. 1388

Gesetze: FGO § 93 Abs. 1, FGO § 93 Abs. 3, FGO § 96 Abs. 2

Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

Leitsatz

Keine Terminsverlegung der mündlichen Verhandlung und keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, erkrankt ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1253 Nr. 22
EFG 2001 S. 1388
KAAAB-07947

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.05.2001 - VI 179/00

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