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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 17/98

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 8 Nr. 1

Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts in einen unstreitig bereits vorhandenen gewerblichen Grundstückshandel - Beurteilung von insoweit entstandenen Kreditzinsen als Dauerschuldzinsen

Leitsatz

Ein Grundstücksgeschäft ist in den gewerblichen Grundstückshandel des Steuerpflichtigen einzubeziehen, wenn er die Immobilie weder langfristig vermietet noch langfristig selbst bewohnt und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht bestand.

Schulden dienen dann der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn nach dem ”Charakter der Schuld” nicht erkennbar ist, welcher konkrete Geschäftsvorfall durch den Kredit finanziert werden soll.

Fehlt es an der Objektbezogenheit und hat der Kredit demzufolge Dauerschuldcharakter, so sind die bei Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogenen Zinsen für Schulden gem. § 8 Nr. 1 GewStG in vollem Umfang wieder hinzuzurechnen.

Fundstelle(n):
FAAAB-07872

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.09.1999 - VI 17/98

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