Die Entscheidung über eine Terminverlegung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO erfordert die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.
Dazu gehören der Prozessstoff, der Verfahrensstand, bisher erfolgtes und zumutbares Bemühen der Beteiligten, sich rechtliches
Gehör zu verschaffen, die grundsätzliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung sowie die Verpflichtung zur Verfahrensbeschleunigung
mit grundsätzlichem Vorrang der gerichtlichen Terminplanung. Bei Vorliegen erheblicher Gründe i.S.d. § 227 Abs 1 ZPO besteht
eine Rechtspflicht zur Terminverlegung. Eine solche kommt andererseits nur in Betracht, wenn solche Gründe tatsächlich gegeben
sind. Wird unmittelbar vor der langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung eine bereits zehn Tage zurück liegende Einschaltung
eines Prozessbeteiligten mitgeteilt, begründet dessen fehlende Vorbereitung keine Terminverlegung, wenn die mündliche Verhandlung
auf Antrag des sachkundigen Klägers gegen einen vor nahezu zwei Monaten ergangenen Gerichtsbescheid auf der Basis eines Vortrages
nach Ausschlussfristsetzung bestimmt worden ist. Ein erst am Sitzungstag eingegangener Antrag auf Terminverlegung aus Krankheitsgründen
setzt die sofortige Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eine Glaubhaftmachung voraus, die eine gerichtliche Überprüfung
möglich macht. Im Interesse eines zügigen Verfahrens kann die Absetzung einer mündlichen Verhandlung nicht allein vom Vortrag
eines Beteiligten abhängen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 304 BAAAB-07817
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.10.2000 - II 388/97
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