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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 287/97

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO § 171 Abs. 4, FGO § 155, ZPO § 283

Zur Beweislast bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Die objektive Beweislast für das (Nicht-) Vorliegen und die Höhe verdeckter Gewinnausschüttungen in Form von scheinbaren Betriebsausgaben liegt bei dem Steuerpflichtigen.

2. Der im Rahmen eines Erörterungstermines protokollierte Vorschlag einer tatsächlichen Verständigung seitens des Berichterstatters bindet den Senat nicht und gibt keine Veranlassung für einen richterlichen Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, die Sache durch Urteil zu entscheiden.

3. Ermittlungen im Sinne von § 171 Abs. 4 S. 3 AO setzen nicht voraus, dass die Ermittlungstätigkeit "nach außen" erkennbar wird.

Fundstelle(n):
JAAAB-07755

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2000 - II 287/97

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