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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 446/01 E

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Nachträglicher Aufstockungsbetrag auf ausgezahlte Sozialplanabfindung nicht tarifbegünstigt i.S.d. § 34 EStG

Leitsatz

1. Eine im Aufhebungsvertrag festgelegte und sodann ausgezahlte Sozialplanabfindung und der aufgrund einer Besserungsklausel dieses Aufhebungsvertrages im Folgejahr nach Maßgabe des nächstgültigen Sozialplans gezahlte Aufstockungsbetrag bilden eine einheitliche Entschädigung, die mangels Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht tarifbegünstigt ist.

2. Die Auszahlung des Aufstockungsbetrages im Folgejahr stellt ein sachverhaltsänderndes rückwirkendes Ereignis dar, aufgrund dessen die Finanzbehörde zur Änderung der Steuerfestsetzung für das Vorjahr befugt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 972 Nr. 16
MAAAB-07660

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2002 - 9 K 446/01 E

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