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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 251/87 E

Gesetze: EStG § 32 Abs. 8, EStG § 54, StÄndG 1991

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages im Jahre 1985

Leitsatz

Durch die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 2.432,-- DM (durch das StÄndG 1991) wurde unter Einbeziehung des mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 40% in einen Freibetrag umzurechnenden Kindergeldes (fiktiver Freibetrag: 3.932,-- DM) das Existenzminimum abgedeckt und damit der Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen mit einem Kind ausreichend Rechnung getragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-07650

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.07.1992 - 9 K 251/87 E

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