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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 4396/99 F EFG 2002 S. 1590

Gesetze: EStG § 10 Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, AO § 180 Abs. 2 Satz 3

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen bei Sicherung verschiedener Darlehenszwecke

Leitsatz

1. Sichern Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ein Darlehen, das teils der privaten Umschuldung und teils dem Erwerb einer Schiffsbeteiligung dient und dessen Finanzierungskosten daher nur teilweise Betriebsausgaben darstellen (sog. Mischfall), so kann das Sonderausgabenabzugsverbot und die Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen nur für den auf die Schiffsbeteiligung verwendeten Teilbetrag der Versicherungssumme in Betracht kommen.

2. Für die Frage der steuerschädlichen Übersicherung der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts ist nicht auf den Nominalbetrag, sondern auf den Rückkaufwert der Kapitallebensversicherung abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 86 Nr. 2
EFG 2002 S. 1590
EFG 2002 S. 1590 Nr. 24
KÖSDI 2003 S. 13601 Nr. 2
EAAAB-07628

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.09.2002 - 8 K 4396/99 F

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