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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 7626/00 E EFG 2003 S. 440

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2, EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 6, EStG § 7g Abs. 7, AO § 42

Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition

Leitsatz

1. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist lediglich die Konkretisierung der Investition, nicht aber der Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich.

2. Der Finanzierungszusammenhang ist gewahrt, wenn die konkretisierte Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bis zum Ablauf des Investitionszeitraums objektiv möglich und durchführbar erscheint. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im Folgejahr beeinflusst diese Beurteilung nicht rückwirkend.

3. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung kann die ursprüngliche Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zur Bildung einer Ansparrücklage (=Geltendmachung einer Betriebsausgabe) bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geändert werden. Das ermöglicht auch die Geltendmachung höherer künftiger Anschaffungskosten für einen betrieblichen PKW im Rechtsbehelfsverfahren.

4. Die Bildung einer (höheren) Ansparrücklage mit dem Ziel, die Einkünftegrenze für die Eigenheimförderung zu unterschreiten, kann nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, weil in der bloßen Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts keine unangemessene Gestaltung in Bezug auf den Tatbestand einer begünstigenden Gesetzesvorschrift liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 580 Nr. 10
EFG 2003 S. 440
EFG 2003 S. 440 Nr. 7
INF 2003 S. 242 Nr. 7
KÖSDI 2003 S. 13705 Nr. 5
BAAAB-07616

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.11.2002 - 7 K 7626/00 E

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