Wechsel der Wahlmöglichkeit von ”Folgeobjekt” zum ”Zweitobjekt” zum Zweck der Nachholung des Schuldzinsenabzugs
Leitsatz
Wird ein ein Altobjekt ersetzendes Einfamilienhaus im Jahr der Herstellung und des Beginns der Selbstnutzung zunächst entsprechend
der Wahl der Steuerpflichtigen bestandskräftig als Folgeobjekt behandelt und daher die Grundförderung und der erweiterte Schuldzinsenabzug
für dieses Jahr versagt, so kann bei einem Wechsel zur Zweitobjektförderung und Nachholung der Grundförderung auch der erweiterte
Schuldzinsenabzug wegen rechtlicher Verhinderung im Erstjahr im dritten auf die Herstellung folgenden Jahr nachgeholt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1165 Nr. 19 EFG 2002 S. 1164 EFG 2002 S. 1164 Nr. 18 CAAAB-07607
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2002 - 7 K 5841/99 E
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