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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3301/02 F EFG 2003 S. 1104

Gesetze: EStG § 38b Satz 2 Nr. 3, EStG § 39 Abs. 5 Satz 3, EStG § 39 Abs. 5 Satz 4, EStG § 42b Abs. 3 Satz 1, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Kein rückwirkender Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten bei nach dem 30. November gestellten Antrag

Leitsatz

1. Eine rückwirkende Änderung der auf den Lohnsteuerkarten von Eheleuten eingetragenen Steuerklassen auf einen nach dem 30.11. des Jahres gestellten Antrag kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn den Eintragungen ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und lediglich das Wahlrecht anderweitig ausgeübt werden soll.

2. Das berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer mit diesem Begehren nach dem 31.3. des Folgejahres erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage kann sich auch aus korrespondierenden günstigen Auswirkungen bei dem nicht klageführenden Ehegatten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1104
EFG 2003 S. 1104 Nr. 15
HAAAB-07598

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2003 - 7 K 3301/02 F

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