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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 6967/99 K, BB EFG 2003 S. 923

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 Satz 1KStG § 8 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 BBergG § 53 BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 2 BBergG § 55 Abs. 2 Nr. 8 BBergG § 66 Nr. 7 BBergG § 66 Nr. 8 BVOT NRW § 34 Abs. 2 BVOT NRW § 35 Abs. 1

Rückstellung für zukünftige Verfüllungs- und Rekultivierungsaufwendungen bei Betrieb eines Gas- und Kavernenspeichers

Leitsatz

Ein Versorgungsunternehmen, das in von ihm angelegten Hohlräumen im Salzgestein (sog. Kavernenspeicher) Erdgas bevorratet, kann für die zeitanteilig angesammelten künftigen Verfüllungs- und Rekultivierungskosten eine Rückstellung bilden, da eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem maßgebenden Bergrecht bereits mit der Errichtung der Speicher entsteht und durch die genaue gesetzliche Zielvorgabe sowie den mit dem voraussichtlichen Ende der Nutzungsdauer übereinstimmenden Erfüllungszeitpunkt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1042 Nr. 17
EFG 2003 S. 923
EFG 2003 S. 923 Nr. 13
NAAAB-07570

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.02.2003 - 6 K 6967/99 K, BB

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