Verdeckte Gewinnausschüttung bei Provisionszahlungen durch sog. KoKo-Unternehmen an DDR-Zwangsvertreter
Leitsatz
Die steuerliche Würdigung von Provisionszahlungen einer den Bereich Kommerzielle Koordinierung (KoKo) zuzurechnenden Westfirma
(GmbH) an einen DDR-Zwangsvertreter im innerdeutschen Handel folgt wegen der einheitlichen Beherrschung der Geschäftspartner
durch das SED-Parteivermögen den Grundsätzen für die Anerkennung von Rechtsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft
und ihrem beherrschenden Gesellschafter.
Die Einschaltung des Bereichs KoKo in die Leistungserbringung des Zwangsvertreters muss nicht Bestandteil der schriftlichen
Vertragsabreden sein, um die Provisionsvereinbarung insgesamt als klar und eindeutig würdigen zu können (gegen 5StR 546/92, BB 1993, 1930).
Bei der Prüfung, ob die - im Verhältnis zum erwirtschafteten Gewinn angemessenen - Provisionen einem Fremdvergleich standhalten,
können die Besonderheiten des früheren innerdeutschen Handels nicht außer Betracht bleiben.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 458 HAAAB-07559
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2000 - 6 K 3175/99 K
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