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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 220/99 K, G, U, F EFG 2003 S. 482

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3, KAG NW § 12 Abs. 1 Nr. 3a, AO § 93, AO § 97

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Hebedatenüberlassung durch kommunalen Frischwasseranbieter gegen ”Entgelt"

Leitsatz

Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren durch und verwendet hierzu die von ihm erhobenen Daten über den Frischwasserverbrauch, so wird die hierin liegende Hebedatenüberlassung durch die hälftige Teilung des hieraus von den beteiligten Gemeinden erlangten finanziellen Vorteils angemessen abgegolten. Dieser finanzielle Vorteil ist unter Geltung des Kommunalabgabengesetztes Nordrhein-Westfalen in Höhe der andernfalls für jeden abgabepflichtigen Verbraucher anfallenden Kosten für Auskunftsersuchen zu schätzen (vgl. dazu , BStBl II 1997, 230).

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 747 Nr. 12
EFG 2003 S. 482
EFG 2003 S. 482 Nr. 7
JAAAB-07554

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.09.2002 - 6 K 220/99 K, G, U, F

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