Verwendungspflicht amtlicher Vordrucke; Subsidiarität der Feststellungsklage auch bei Klärung von Vorfragen
Leitsatz
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf den amtlichen Vordrucken ist im Interesse der zügigen und rationellen
Durchführung des Veranlagungsverfahrens geboten und verstößt daher nicht gegen das Übermaßverbot.
Die Feststellungsklage ist auch dann gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär, wenn das streitige Rechtsverhältnis
(Pflicht zur Verwendung der amtlichen Erklärungsvordrucke) Vorfrage eines noch zu erlassenden Verwaltungsakts ist (Androhung
von Zwangsgeld, Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Schätzung).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Zulässigkeit des zugehörigen Hauptsacheverfahrens voraus.
Fundstelle(n): XAAAB-07519
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.2000 - 4 V 601/00 AE (AO)
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