Mitteilung von Steuerrückständen an Passbehörde durch Finanzbehörde verletzt nicht das Steuergeheimnis
Leitsatz
1. Die Untersagung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an Dritte kann wegen der Subsidiarität gegenüber der Aussetzung
der Vollziehung des hierin liegenden Verwaltungsakts nicht zulässigerweise im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung
verfolgt werden. Diese vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit steht auch einem vorbeugenden Unterlassungsverlangen entgegen, wenn
das Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung zumutbar erscheint.
2. Die Finanzbehörde ist befugt, zur Erwirkung passbeschränkender Maßnahmen Abgabenrückstände gegenüber der Passbehörde zu
offenbaren, wenn der Steuerpflichtige sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland seinen steuerlichen Verpflichtungen
entzieht.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1280 Nr. 20 EFG 2002 S. 1130 PAAAB-07513
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 03.07.2002 - 4 V 3074/02 AE (KV)
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