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OLG Koblenz 10.03.1992 3 U 1016/91

Bauvertrag; | Abrechnung von Baugrubenaushub und -abfuhr

Ist vereinbart, Erdaushub und -abfuhr nach Planmaß und cbm-Einheitspreis abzurechnen, dann darf nicht nach Ladevolumen und Zahl der zur Abfuhr benötigten Lkw berechnet werden. Da der Einheitspreis pro cbm für den gewachsenen Boden gilt und die durch Ausschachten und Abkippen bedingte Auflockerung des Erdreichs dessen Volumen deutlich (hier: um 20 bis 30 %) erhöht, ergäbe die Berechnung nach Lkw-Laderaum in cbm im Umfang der Volumenerhöhung eine Zuviel-Forderung des Unternehmers ().

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