Bei atypisch stiller
Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil kann die Zurechnung des Gewinns aus
Anteilsveräußerung nicht Gegenstand der gesonderten und
einheitlichen Einkünftefeststellung sein, weil die Unterbeteiligten
infolge der sog. Bruchteilsbetrachtung den Besteuerungstatbestand jeweils
eigenständig verwirklichen.
Die atypisch stille
Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil führt nur bezüglich der
Gewinnanteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, während der
Veräußerungserlös allein bei Überschreitung der
Wesentlichkeitsgrenze von 25% einkommensteuerpflichtig sein kann.
Im Umfang der atypisch stillen
Unterbeteiligung sind bei dem Hauptbeteiligten Erlösanteile aus der
Veräußerung des GmbH-Anteils entweder nicht zuzurechnen oder
entsprechende Veräußerungskosten zu berücksichtigen.
Zur Frage des Missbrauchs von
Gestaltungsmöglichkeiten bei Einräumung einer nicht wesentlichen
atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Ehegatten des
Hauptbeteiligten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1208 Nr. 22 EFG 2001 S. 1383 NAAAB-07437
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2001 - 2 K 1235/98 E
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