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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5121/00 Kg EFG 2002 S. 408

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2bEStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2cEStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 32 Abs. 4 Satz 7AO § 108 Abs. 1BGB § 187BGB § 188 DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldanspruch: Taggenaue Berechnung des Übergangszeitraumes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Leitsatz

  1. Der Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von 4 Monaten, bei dessen Überschreitung insoweit der Kindergeldanspruch entfällt, aber auch die erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze für die Ausbildungsmonate des gleichen Jahres außer Betracht bleiben, ist taggenau ab dem Ende des 1.Ausbildungsabschnitts zu berechnen. Für eine zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur auf volle Kalendermonate abstellende Fristberechnung fehlt die gesetzliche Grundlage.

  2. Ein Kind, das im zuvor erlernten Beruf tätig wird und im direkten Anschluss hieran mit einer weiteren Ausbildung beginnt, wartet nicht i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auf einen Ausbildungsplatz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 408
EFG 2002 S. 408 Nr. 7
WAAAB-07408

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.07.2001 - 18 K 5121/00 Kg

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