Unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung nach SachBezV 1990 mit Wert für freie Kost und Verpflegung anzusetzen
Leitsatz
1. Ungeachtet der bloßen Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des die Beitragsbemessungsgrenze
übersteigenden Arbeitslohns ist die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung (Mietwert: 64.000,-- DM p.a.) nebst Verpflegung
an einen Arbeitnehmer nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung mit dem nach der SachBezV 1990 geltenden Wert für
freie Kost und Wohnung i.H.v. 6.480,-- DM p.a. anzusetzen.
2. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zugunsten des Steuerpflichtigen kann nicht im Einzelfall unter Berufung auf den
Gleichheitssatz oder zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung verweigert werden.
3. Dem (BStBl II 1987, 355) kann nicht die Aussage entnommen werden, dass die Werte
der SachBezV immer dann unanwendbar seien, wenn sie im Einzelfall in mehr oder weniger großem Umfang von den tatsächlichen
Verkehrswerten abweichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-07395
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.10.1996 - 18 K 2528/93 E
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