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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 9829/98 F

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1AO § 42AO § 180 Abs. 5EGAO Art. 97§ 10b EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG§ 50c Abs.1 EStG§ 50c Abs.4 EStG § 50c Abs. 8 Satz 2

Gestaltungsmissbrauch und Börsenklausel bei Dividendenstichtagsgeschäften nicht anrechnungsberechtigter Anteilseigner

Leitsatz

1. Werden am Tag vor der Hauptversammlung dividendenberechtigte Altaktien von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben und die gleiche Anzahl junger Aktien desselben Emittenten ohne Dividendenanspruch vom Erwerber an den Verkäufer übertragen, so sind dennoch dem Erwerber der Altaktien die Dividende und die damit verbundenen Steuerguthaben als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.

2. Die Berücksichtigung von Kursverlusten der Altaktien aufgrund der zwischenzeitlichen Gewinnausschüttung wird unabhängig von der Motivation und den Absprachen der Beteiligten nicht durch § 50c Abs.1 EStG 1987 ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut erworben hat, das den Kaufvertrag über die Börse ausgeführt hat (sog. Börsenklausel).

3. Die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987 schließt die Anwendung des § 42 AO aus. (Leitsätze 1-3: Anschluss an , BStBl II 2000, 527)

4. Steuerabzugs- und -anrechnungsbeträge können bei einem Einzelgewerbetreibenden für Zeiträume vor 1995 nicht gesondert festgestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-07387

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.03.2002 - 17 K 9829/98 F

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