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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 5912/00 K EFG 2003 S. 895

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9AO § 51AO § 60 Abs. 1AO § 60 Abs. 2BGB § 80 Satz 1BGB § 84BGB § 1922BGB § 1960 StiftungsG NRW § 5 Abs. 1

Eine den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechende Satzung der Stiftung wirkt auch steuerrechtlich auf den Tag nach dem Todestag der Stifterin zurück

Leitsatz

Die Steuerbefreiung einer durch Verfügung von Todes wegen errichteten Stiftung erstreckt sich auch auf die Vermögenserträge zwischen dem Todestag des Stifters und der rückwirkenden staatlichen Genehmigung des Stiftungsgeschäfts sowie der nachträglich erstellten Satzung, soweit die unwiderrufliche Vermögensbindung zu gemeinnützigen Zwecken bereits durch das Testament begründet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 953 Nr. 15
EFG 2003 S. 895
EFG 2003 S. 895 Nr. 13
HAAAB-07332

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2003 - 15 K 5912/00 K

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