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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 5139/95

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, FGO § 101 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 4 Satz 1

Vorläufigkeitsvermerk und anhängige, die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung betreffende Revision

Leitsatz

1. Das Verpflichtungsbegehren auf Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks kann zum Gegenstand des gegen die Steuerfestsetzung anhängigen Einspruchsverfahres gemacht werden.

2. Das Ermessen der Finanzbehörde bezüglich der Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO reduziert sich auf Null, wenn ein die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht betreffendes und nicht offensichtlich aussichtsloses Verfahren vor einem obersten Bundesgericht anhängig ist.

3. Das die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Zinseinkünfte nach der Neuregelung durch das Zinsabschlaggesetz vom betreffende BFH-Verfahren VIII R 33/95 erscheint für die Revisionskläger nicht offensichtlich aussichtlos.

Fundstelle(n):
QAAAB-07303

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.01.1996 - 14 K 5139/95

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