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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 3263/99 E EFG 2002 S. 1169

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2

Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar

Leitsatz

1. Werden einem Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen Vereinbarung bei dem Eintritt in einen unbezahlten Übergangsurlaub und bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach weiteren 3 Jahren jeweils Abfindungen gewährt, so liegt eine einheitliche Entschädigungsleistung des Arbeitgebers für entgehende Einnahmen vor, die indessen wegen der fehlenden Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht ermäßigt zu besteuern ist.

2. Ob die Schlusszahlung i. S. d. der neueren BFH-Rspr. ergänzend aus Gründen sozialer Fürsorge erbracht worden ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn die in einem früheren Jahr zugeflossene, ggf. tarifbegünstigte Hauptzahlung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1170 Nr. 19
EFG 2002 S. 1169
EFG 2002 S. 1169 Nr. 18
JAAAB-07298

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.05.2002 - 14 K 3263/99 E

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