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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2426/98 E

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 2 Abs. 1EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2GG Art. 3 Abs. 1EGV Art. 39 DBA-Japan Art. 15 DBA-JapanArt. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Japan Art. 24 Abs. 1

Progressionsvorbehalt und Besteuerungsrecht nach DBA-Japan bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht unter Einbeziehung nicht steuerpflichtiger ausländischer Einkünfte

Leitsatz

1. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die ein britischer Staatsangehöriger vor seinem Zuzug nach Deutschland und der ab diesem Zeitpunkt einsetzenden unbeschränkten Steuerpflicht im gleichen Veranlagungszeitraum in Japan erzielt hat, erfordert keine ausdrückliche Gestattung nach dem DBA, entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Welteinkommen und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an , BFHE 1997, 495).

2. Eine solche Bemessung des Steuersatzes kann jedenfalls in Zuzugsfällen keine versteckte Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit beinhalten.

Fundstelle(n):
LAAAB-07293

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2002 - 14 K 2426/98 E

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