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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 8995/97 E EFG 2000 S. 791

Gesetze: EStG 1995 § 32a, EStG 1995 § 32b Abs. 1 Nr. 1a, EStG 1995 § 32b Abs. 2, EStG 1995 § 32d Abs. 1, EStG § 32d Abs. 2 Nr. 7

Anwendung der Zusatztabelle 1995 zur Splittingtabelle 1990 bei unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünften

Leitsatz

Die der Entlastung von Einkünften im Grenzbereich des Existenzminimums dienende Zusatztabelle für 1995 zur allgemeinen Splittingtabelle ist für die Berechnung des Progressionsvorbehalts nicht heranzuziehen, so lange die festzusetzende Steuer die Werte der Zusatztabelle nicht übersteigt.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 857 Nr. 16
EFG 2000 S. 791
CAAAB-07244

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.05.2000 - 11 K 8995/97 E

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