Kein Verfassungsverstoß bei Existenzminimum und Grenzsteuerbelastung 1994
Leitsatz
1. Der im Einkommensteuertarif des Jahres 1994 als Existenzminimum für eine Einzelperson angesetzte Betrag von 11.069,-- DM
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da er das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Existenzminimum von 11.817,--
DM um nicht mehr als 15% unterschreitet. Insoweit ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen.
2. Die hohe Grenzsteuerbelastung in der Milderungszone des § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG 1994 kann jedenfalls deshalb keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen, weil sie gegenüber dem bisher gültigen Tarif eine günstigere Regelung darstellt, zu deren Einführung der
Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG vor der generellen Neuregelung mit Wirkung zum nicht verpflichtet
war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-07235
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.05.1998 - 11 K 7011/96 E
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