In zweigeschossiger Massivbauweise errichteter Lebensmittelmarkt ist bei Sachwertverfahren in Gebäudeklasse 4 (Warenhäuser)
einzuordnen
Leitsatz
1. Bei der Einheitsbewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren ist ein in zweigeschossiger Massivbauweise errichteter
Lebensmittelmarkt nicht in die Gebäudeklasse 9.21. (Markthallen), sondern in die Gebäudeklassse 4 (Warenhäuser) einzuordnen.
2. Dem Fehlen des für innerstädtische Warenhäuser zum typischen Ausstattungsstandards ist dadurch Rechnung zu tragen,
dass bei der Bewertung der einzelnen Ausstatttungsmerkmale (Vordruck EW 106/75) der jeweils geringste Wert zugrundegelegt
wird.
Fundstelle(n): TAAAB-07234
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.1999 - 11 K 6950/94 BG
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