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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 6401/96 E EFG 2000 S. 419

Gesetze: EStG 1991 § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c, EStG 1992 § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c Satz 2, EStG 1992 § 52 Abs. 5c

Zuwendungen an Unterstützungskassen als Betriebsausgaben des Trägerunternehmens im Falle einer Rückdeckungsversicherung

Leitsatz

  1. Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c EStG 1991 steht die Gewährung eines Policendarlehens durch die Rückdeckungsversicherung dem Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen an die Unterstützungkasse nicht entgegen, wenn ungeachtet der Minderung der garantierten Versicherungssumme um das Darlehen die Ansprüche der Leistungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles durch die voraussichtliche Ablaufleistung der Versicherung sichergestellt werden.

  2. Der Zeitpunkt, zu dem i.S.d. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c Satz 2 EStG 1992 erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, ergibt sich aus der Versorgungszusage der Unterstützungskasse, nicht aber aus in allgemeinen Richtlinien enthaltenen antragsgebundenen Ausnahmeregelungen zur Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 673 Nr. 13
EFG 2000 S. 419
FAAAB-07230

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2000 - 11 K 6401/96 E

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