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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2527/97 F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Fremdüblichkeit eines Angehörigendarlehens

Leitsatz

1. Verpflichtet sich ein Angehöriger eines Kommanditisten bereits in dem mit diesem abgeschlossenen Schenkungsvertrag, die zu überlassenden Geldmittel der KG aufgrund eines noch abzuschließenden Darlehensvertrages zur Verfügung zu stellen, so fehlt es mangels einer endgültigen Vermögensverschiebung bezüglich der Darlehensvaluta an der betrieblichen Veranlassung der zu entrichtenden Darlehenszinsen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verpflichtung aufgrund einer Auflage, einer Bedingung oder anderweitiger vertraglicher Regelung ergibt.

2. Die Fremdüblichkeit eines Angehörigendarlehens über 900.000,-- DM ist zudem zu verneinen, wenn bei einseitig unkündbarer Dauer von 10 Jahren keine Sicherheit gewährt sowie die Abtretung oder Belastung der Forderung untersagt wird.

Fundstelle(n):
QAAAB-07209

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2000 - 11 K 2527/97 F

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