1. Verpflichtet sich ein Angehöriger eines Kommanditisten bereits in dem mit diesem abgeschlossenen Schenkungsvertrag, die
zu überlassenden Geldmittel der KG aufgrund eines noch abzuschließenden Darlehensvertrages zur Verfügung zu stellen, so fehlt
es mangels einer endgültigen Vermögensverschiebung bezüglich der Darlehensvaluta an der betrieblichen Veranlassung der zu
entrichtenden Darlehenszinsen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verpflichtung aufgrund einer Auflage, einer Bedingung
oder anderweitiger vertraglicher Regelung ergibt.
2. Die Fremdüblichkeit eines Angehörigendarlehens über 900.000,-- DM ist zudem zu verneinen, wenn bei einseitig unkündbarer
Dauer von 10 Jahren keine Sicherheit gewährt sowie die Abtretung oder Belastung der Forderung untersagt wird.
Fundstelle(n): QAAAB-07209
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2000 - 11 K 2527/97 F
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