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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 V 3341/03 A (E) EFG 2003 S. 1718

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 2 Satz 3, FGO § 69 Abs. 4 Satz 2

Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei behaupteten Sprachschwierigkeiten ausländischer Staatsbürger

Leitsatz

1. Ergeht auf einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Einschränkung eine Vollstreckungsankündigung, so ist die unmittelbare Anrufung des Gerichts zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes zulässig.

2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob gegenüber seit 30 Jahren im Inland ansässigen türkischen Gastarbeitern, die sich auf Sprachschwierigkeiten berufen, die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre bei Steuerhinterziehung eingreift, wenn lediglich vermutet wird, dass sie aufgrund der Darstellungen in der deutschen Presse, den Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken und der Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters Kenntnis über die Steuerpflichtigkeit von Zinserträgen (bis zu 30.000,-- DM p.a.) aus Geldanlagen in der Türkei haben.

3. Zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1468 Nr. 24
EFG 2003 S. 1718
EFG 2003 S. 1718 Nr. 23
YAAAB-07202

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 08.08.2003 - 10 V 3341/03 A (E)

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