Au-pair-Aufenthalt einer Abiturientin in den USA als Berufsausbildung für eine angestrebte Tätigkeit im internationalen Hotelmanagement
Leitsatz
1. Strebt eine Abiturientin später eine Tätigkeit im internationalen Hotelmanagement an, kann ein zur Vorbereitung darauf
vorher angetretener Au-pair-Aufenthalt in den USA auch dann zur "Berufsausbildung" im kindergeldrechtlichen Sinne gehören,
wenn die Tochter in den USA lediglich -nicht fachspezifische- Vorlesungen über amerikanische Geschichte (2,5 Stunden Unterricht
pro Woche) besucht und ansonsten an keinem weiteren Sprachunterricht teilnimmt (vgl. umfangreiche Rechtsprechungs- und Literaturnachweise
zum Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 a EStG). Zur Berufsausbildung können auch Monate während
des Au-pair-Aufenthalts gehören, in denen -wegen unterrichtsfreier Zeit am College- keine Vorlesungen besucht werden.
2. Sprachaufenthalte im Ausland können grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse
nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsziel und -inhalt von einer fachlich autorisierten
Stelle vorgegeben werden, wie z.B. beim Besuch einer allgemeinbildenen Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität.
3. Darüber hinaus können Sprachaufenthalte im Ausland, z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, nur dann als (kindergeldrechtliche)
Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der erforderliche
Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist der Sprachaufenthalt im Ausland z.B.
in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen. Im Übrigen kann
ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Eine
geringere Stundenzahl kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise als unschädlich gewertet werden, z.B. bei Einzelunterricht
mit umfänglicher Vor- oder Nacharbeit, beim Hinzukommen von weiteren sprachfördernden Aktivitäten neben dem Unterricht oder
wenn der Unterricht der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind diesen Prüfungsabschluß
anstrebt.
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Finanzgericht Bremen, Urteil v. 24.02.2000 - 499114K 1
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