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FG Bremen Urteil v. - 299283 K 2 EFG 2000 S. 524

Gesetze: BremZwStG § 2 Abs. 2 BremZwStG § 2 Abs. 3 BremZwStG § 1 BremZwStG § 3 BremZwStG § 5 Abs. 2 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 3 AO 1977§ 163 Abs. 1 GG Art. 105 Abs. 2a

Vorsteuerabzug:

Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, Steuerfestsetzung auf 0 DM aufgrund sachlicher Unbilligkeit, Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen

Leitsatz

1. Die von der Stadtgemeinde Bremen auf der Grundlage des Ortsgesetzes (BremZwStG, BremGBl. 1995 S. 528) vom erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für die dem Land Bremen die Gesetzgebungskompetenz zusteht, und als solche nicht verfassungswidrig, und zwar auch insoweit nicht, als das BremZwStG für die Beurteilung der Zweitwohnung formal auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellt.

2. Es ist Regelungsgegenstand des BremZwStG, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Innehaben einer - neben einer Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) in aller Regel die Aufwendung (erheblicher) finanzieller Mittel erfordert.

3. Es ist eine Festsetzung der BremZwSt aufgrund sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO 1977 auf 0 DM geboten, wenn die Ehefrau aus beruflichen Gründen (zur Erlangung des passiven Wahlrechts) in einer anderen Stadt eine weitere Wohnung nehmen und als Hauptwohnsitz anmelden musste, so dass sie in der Familienwohnung in Bremen nur noch mit Zweitwohnsitz gemeldet ist, wenn ihr Ehemann nach wie vor mit Hauptwohnsitz in der Familienwohnung in Bremen gemeldet ist und der Ehefrau durch die Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Bremen zum Zweitwohnsitz hinsichtlich der Wohnung in Bremen kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, der dem Regelungsgegenstand des BremZwStG -Besteuerung einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- entsprechen würde. Es wäre unbillig, die unveränderte und nicht mit größerem Aufwand verbundene Nutzung der Wohnung in Bremen durch die Ehefrau nur deshalb zu besteuern, weil es sich melderechtlich nunmehr um eine Zweitwohnung handelt.

4. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die im BremZwStG vorgesehenen Ausnahmeregelegungen (u.a. für bestimmte Träger der Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe) ausreichen und ob das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen - u.a. für Studentenwohnungen oder "Erwerbswohnungen"- mit dem Rechtsstaatprinzip vereinbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 524
UAAAB-07144

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Nutzungsdauer:
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FG Bremen, Urteil v. 01.02.2000 - 299283 K 2

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