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FG Bremen Urteil v. - 299262 K 2 EFG 2000 S. 718

Gesetze: AO 1977 § 226, BGB § 406, AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 46, ZPO § 767, FGO § 151 Abs. 1, BGB § 387

Abrechnungsbescheid bei Streit über Wirksamkeit der Aufrechnung; Aufrechnung von Steuerschulden mit Kostenerstattungsanspruch; Unwirksamkeit einer späteren Aufrechnung wegen vorgehender Aufrechnung

Leitsatz

1. Das FA hat zu Recht einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs.2 AO 1977) erlassen, wenn es die Auffassung vertritt, der Steuerpflichtige - ein Steuerberater - habe seine Steuerschulden (aus einer Umsatzsteuervoranmeldung) nicht wirksam mit einem ihm von einem Mandanten abgetretenen, gegen das FA bestehenden Kostenerstattungsanspruch aufrechnen können.

2. Das FA ist in diesem Fall auch nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Steuerberaters nicht zu einer Änderung des Abrechnungsbescheids verpflichtet. Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass das FA auch noch nach Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für dieses Jahr aufrechnen kann.

3. Das FA kann einen vom Steuerpflichtigen an seinen Steuerberater abgetretenen Kostenerstattungsanspruch wirksam gegen eine zum Zeitpunkt der Abtretung bereits entstandene Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen aufrechnen. Da hierdurch der Kostenerstattungsanspruch erlischt, kann der Steuerberater als Abtretungsempfänger den Anspruch später nicht mehr wirksam mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld aufrechnen. Insoweit ist ein von dem Steuerberater gestellter Antrag auf gerichtliche Vollstreckungsverfügung unbeachtlich, wenn das FA darauf zunächst Vollstreckungsgegenklage erhoben, diese Klage aber auf Grund des anschließenden Verzichts des Steuerberaters auf jegliche Vollstreckungsmaßnahmen wieder zurückgenommen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 718
AAAAB-07142

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FG Bremen, Urteil v. 28.03.2000 - 299262 K 2

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