1. Nach dem Wortlaut des
§ 7g Abs. 5 EStG
muss zwischen Bildung und Auflösung der Rücklage ein volles
Wirtschaftsjahr liegen, damit ein Gewinnzuschlag vorgenommen werden kann.
2. Aus den bilanzrechtlichen
Grundsätzen ergibt sich zwingend, dass bei bilanzierenden
Steuerpflichtigen eine Rücklage auch dann ein ganzes Jahr bestanden hat,
wenn sie buchtechnisch bereits vor dem Schluss des Wirtschaftsjahres
aufgelöst wird. Unterjährige Gewinnauswirkungen sind ausgeschlossen;
Gewinnauswirkungen treten erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres ein.
3. Bei der Überschussrechnung
nach
§ 4 Abs. 3 EStG
handelt es sich um eine Ist-Rechnung, bei der – von Ausnahmen abgesehen
– die Grundsätze des
§ 11 EStG
Anwendung finden. Daher ist kein Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn eine
Rücklage nach
§ 7g Abs. 3 EStG
buchtechnisch bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgelöst wird und
die Rücklage daher nicht ein volles Wirtschaftsjahr lang bestanden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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