Nach der Tonnagebesteuerung
ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag
Einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung 2000
Leitsatz
1. Bei Ermittlung des Gewinns einer
KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, nach der
Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ist die
Tarifermäßigung nach
§ 32c EStG auf eine an den
Kommanditisten gezahlte Vergütung i.S. des
§ 5a Abs. 4a Satz 3 EStG zu
gewähren.
2. Der nach der Tonnagebesteuerung
(§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer
KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als
Gewerbeertrag nach
§ 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen
(§ 8 GewStG) und Kürzungen
(§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 541 ZAAAB-07112
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