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Finanzgericht Bremen Urteil v. - 101100K 5

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, EStG 1997 § 12 Nr. 1

Kosten der Reinigung von Dienstkleidung eines Zeitsoldaten als Werbungskosten

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

Geschätzte Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung (hier: Uniformen eines Zeitsoldaten) sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die angegebene Anzahl der Waschgänge nicht plausibel erscheint, in der unter Bezugnahme auf die Kostenaufstellung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände erstellten Berechnung der Aufwendungen die angegebenen Kosten pro Waschgang nicht die Leistungsbestandteile Waschen, Trocknen oder Bügeln dargelegt werden, und zudem auch der Kostenanteil der Privatwäsche nicht herausgerechnet worden ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-07108

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Bremen, Urteil v. 22.05.2002 - 101100K 5

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