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Finanzgericht Bremen Urteil v. - 100116 K 1 EFG 2003 S. 375

Gesetze: DBA CHE Art. 8 Abs. 1 DBA CHE Art. 8 Abs. 5 EStG 1990 § 34 Abs. 4 DBA CHE Art. 7 Abs. 8 DBA CHE Art. 7 Abs. 1 DBA CHE Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA CHE Art. 3 Abs. 1 Buchst. f. DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA CHE Art. 24 Abs. 1 S. 2 EStG 1990§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 § 32b Abs. 2 Nr. 2

Qualifikation der Gewinne einer Reederei als solche aus dem Betrieb von Seeschiffen im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1993 bis 1995

Leitsatz

Die von einer in der Schweiz ansässigen Reederei in der Rechtsform einer Personengesellschaft erzielten Gewinne sind nicht als solche „aus dem Betrieb von Seeschiffen” im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz zu qualifizieren, wenn wegen Auflösung und Rückabwicklung des Schiffsbauvertrages feststeht, dass es zum Betrieb eines Seeschiffes nicht mehr kommen kann. Infolgedessen unterliegen die auf die inländischen Beteiligten entfallenden Gewinnanteile nicht der inländischen Besteuerung, sondern sind nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 375
EFG 2003 S. 375 Nr. 6
EAAAB-07106

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Finanzgericht Bremen, Urteil v. 21.12.2000 - 100116 K 1

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