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Finanzgericht Bremen Beschluss v. - 200250 V 2, 200271 V 2 EFG 2000 S. 1225

Gesetze: FGO § 69 Abs 2 Satz 2AO 1977 § 334 Abs 1AO 1977 § 333AO 1977 § 332FGO § 69 Abs 3FGO § 115 Abs 2 Nr 1FGO § 79a Abs 3FGO § 69 Abs 2 Satz 3GG Art 2 Abs 2GG Art 104 AO 1977 § 334 Abs 2

Keine AdV wegen Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung oder infolge Revisionszulassung

Rechtsschutz gegen den Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft

AdV aufgrund unbilliger Härte bei möglichem Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft

Geltung des im Hauptsacheverfahren erteilten Einverständnisses zu einer Vorsitzenden-Entscheidung auch für das spätere AdV-Verfahren

Leitsatz

1. Weder die Tatsache, dass das Finanzgericht im Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, noch möglicherweise bestehende Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit seiner eigenen Hauptsacheentscheidung begründen "ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte" als Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV).

2. Es stellt regelmäßig keine "unbillige Härte" -als Voraussetzung für eine AdV- dar, wenn das FA vom Steuerpflichtigen bei unstreitiger Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen diese Pflicht auch vor Unanfechtbarkeit der Zwangsmittelbescheide mit den angedrohten und festgesetzten Zwangsmitteln durchsetzt (vgl. Rechtsprechung zur "unbilligen Härte", insbesondere zur Konkurrenz mit der anderen AdV-Tatbestandsalternative "ernstliche Zweifel").

3. Eine unbillige Härte kann aber ausnahmsweise vorliegen, wenn die Steuerpflichtige, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nicht in der Lage zur Zahlung der festgesetzten Zwangsgelder ist und tatsächlich damit rechnen muss, dass das FA beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft stellen wird; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würde verletzt, wenn das FA in diesem Fall vor Unanfechtbarkeit der angefochtenen Zwangsmittelbescheide beim Amtsgericht wegen der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragen würde.

4. Gegen den Antrag des FA beim Amtsgericht auf Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 334 AO 1977 steht dem Betroffenen kein gesonderter Rechtsschutz vor den Finanzgerichten zu, da es sich bei diesem Antrag nicht um einen Verwaltungsakt handelt und auch eine Leistungsklage nicht zulässig ist.

5. Das Einverständnis der Beteiligten zu einer Vorsitzenden-Entscheidung nach § 79a Abs.3 FGO im Hauptsacheverfahren erstreckt sich auch auf ein später hierzu anhängig gemachtes AdV-Verfahren.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1225
GAAAB-07085

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2000 - 200250 V 2, 200271 V 2

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