Berücksichtigung eines während des letzten Monats
seines Zivildienstes bereits eine Berufsausbildung beginnenden Kindes
Leitsatz
Beginnt ein Kind, welches noch bis
zum Ablauf eines Monats seinen Zivildienst leistet, seine Berufsausbildung
bereits am 1.1. des Monats durch Besuch der Lehrveranstaltungen der
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie an zwei bis drei Tagen wöchentlich
jeweils abends bzw. samstags, besteht für diesen Monat kein
Kindergeldanspruch, da den Eltern infolge der Unterkunfts- und
Verpflegungsgestellung bzw. der finanziellen Ausgleichszahlungen an das Kind
während des Zivildienstes keine wesentlichen Unterhaltsaufwendungen
entstehen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1059 DAAAB-07073
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Online-Dokument
Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 07.03.2001 - 6 K 320/00
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