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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 6 K 1690/99 Kg EFG 2001 S. 144

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 37 Abs. 2, EStG § 68, BGB § 242

Keine Aufhebung einer bestandskräftigen, sachlich falschen Kindergeldfestsetzung bei rechtlich falscher Würdigung von vollständigen und richtigen Angaben der Eltern durch die Kindergeldkasse; Kindergeld nur bei unwirksamem Bescheid rechtsgrundlos gezahlt

Leitsatz

1. Die Kindergeldkasse ist trotz tatsächlich über dem Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegender Einkünfte der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Tocher nicht zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG berechtigt, wenn die Eltern bei der Beantragung des Kindergelds alle nötigen Unterlagen und Nachweise vorgelegt haben und die Kindergeldkasse aufgrund des beigefügten Mietvertrags der in einer eigenen Wohnung lebenden Tochter zu Unrecht eine doppelte Haushaltsführung angenommen und deswegen die Mietkosten fälschlich als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter berücksichtigt hat.

2. Eine "Änderung der Verhältnisse" i.S. des § 70 Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn richtige und vollständige Angaben der Kindergeldberechtigten von der Behörde rechtlich falsch gewertet worden sind.

3. Eine Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung kann aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen sein, wenn die Kindergeldberechtigten ihren besonderen Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG voll nachgekommen sind.

4. Eine Steuervergütung (hier: Kindergeld) ist nur dann "ohne rechtlichen Grund" gezahlt worden, wenn ihr kein wirksamer Bescheid zugrunde liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 144
VAAAB-07054

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FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 15.11.2000 - 6 K 1690/99 Kg

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