Keine Aufhebung einer bestandskräftigen, sachlich falschen
Kindergeldfestsetzung bei rechtlich falscher Würdigung von
vollständigen und richtigen Angaben der Eltern durch die Kindergeldkasse;
Kindergeld nur bei unwirksamem Bescheid rechtsgrundlos gezahlt
Leitsatz
1. Die Kindergeldkasse ist trotz
tatsächlich über dem Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
liegender Einkünfte der volljährigen, in Ausbildung befindlichen
Tocher nicht zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2
EStG berechtigt, wenn die Eltern bei der Beantragung des Kindergelds alle
nötigen Unterlagen und Nachweise vorgelegt haben und die Kindergeldkasse
aufgrund des beigefügten Mietvertrags der in einer eigenen Wohnung
lebenden Tochter zu Unrecht eine doppelte Haushaltsführung angenommen und
deswegen die Mietkosten fälschlich als Werbungskosten bei der Ermittlung
der Einkünfte und Bezüge der Tochter berücksichtigt hat.
2. Eine "Änderung der
Verhältnisse" i.S. des § 70 Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn
richtige und vollständige Angaben der Kindergeldberechtigten von der
Behörde rechtlich falsch gewertet worden sind.
3. Eine Aufhebung einer
bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung kann aus
Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen sein, wenn die
Kindergeldberechtigten ihren besonderen Mitwirkungspflichten nach § 68
EStG voll nachgekommen sind.
4. Eine Steuervergütung (hier:
Kindergeld) ist nur dann "ohne rechtlichen Grund" gezahlt worden, wenn ihr kein
wirksamer Bescheid zugrunde liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 144 VAAAB-07054
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Online-Dokument
FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 15.11.2000 - 6 K 1690/99 Kg
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