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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 583/00 EFG 2002 S. 377

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 4

Kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

Einen steuerlich nicht vorgebildeten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trifft kein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO am nachträglichen Bekanntwerden eines nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes. Hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt und diesem den Sachverhalt des Anteilsverlusts infolge der Auflösung nicht mitgeteilt, liegt auch kein grob schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters vor, das dem Gesellschafter-Geschäftsführer wie eigenes Verschulden zuzurechnen wäre.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 377
EFG 2002 S. 377 Nr. 7
YAAAB-07040

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.11.2001 - 5 K 583/00

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