Anfechtung einer Grundstücksübertragung nach dem
AnfG
Leitsatz
1. Das AnfG von 1879, das durch das Gesetz über die Anfechtung
von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
vom (BGBl I S. 2911) aufgehoben worden ist, ist weiter auf vor dem
vorgenommene Rechtshandlungen anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit
vor dem gerichtlich geltend gemacht worden ist.
2. Wird ein Anfechtungsrecht statt durch Klage vor dem Zivilgericht
durch Duldungsbescheid verfolgt, tritt für die Fristberechnung der
Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides an die Stelle der gerichtlichen
Geltendmachung.
3. Ein auf § 191 AO i.V.m. den Vorschriften des AnfG
gestützter Duldungsbescheid muss zur Wahrung der Anfechtungsfrist des
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG von einem Jahr die zu befriedigenden Forderungen
aufgeschlüsselt, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden
Gegenstand sowie die Art und Weise angeben, wie die Rückgewähr
erfolgen soll.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 663 OAAAB-07026
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FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 23.03.2000 - 4 K 658/99
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