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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 722/00 EFG 2002 S. 655

Gesetze: AO 1977 § 190 S. 2, GewStG § 4, AO 1977 § 125, FGO § 41 Abs. 1, AO 1977 § 185, AO 1977 § 189 S. 3

Frist für den Antrag auf Erlass eines Zuteilungsbescheides i. S. des § 190 AO 1977

Keine Nichtigkeit eines Gewerbesteuermessbescheides durch fehlerhafte Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde

Zulässigkeit der von einer übergangenen Gemeinde gegen einen Gewerbesteuermessbescheid gerichteten Feststellungsklage

Zuteilung des Gewerbesteuermessbetrages 1993

Leitsatz

1. Der Antrag auf Änderung oder Nachholung einer Zuteilung i. S. des § 190 AO 1977 muss innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Gewerbesteuermessbescheides gestellt werden.

2. Selbst wenn – was offen bleiben konnte – ein Gewerbesteuermessbescheid die hebeberechtigte Gemeinde verbindlich bestimmen würde, hätte die fehlerhafte Bestimmung einer Gemeinde, die tatsächlich nicht hebeberechtigt wäre, nur die Rechtswidrigkeit des Gewerbesteuermessbescheides, nicht hingegen dessen Nichtigkeit zur Folge.

3. Zulässigkeit einer Feststellungsklage: In Hinblick auf das speziell in § 190 AO 1977 geregelte Zuteilungsverfahren kann eine durch den Gewerbesteuermessbescheid übergangene Gemeinde kein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit des Gewerbesteuermessbescheid geltend machen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 655
IAAAB-06993

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 19.02.2002 - 3 K 722/00

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