Gemengehaus sowie Ofen- und Maschinenhalle einer
Glasfabrikationsanlage kein Gebäude
Leitsatz
1. Ein Bauwerk ist ein Gebäude,
wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz
gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Boden
verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist. Ein Gemengehaus
einer Glasfabrikationsanlage, das aus Stahlträgern errichtet, darin Silos
eingehängt worden sind und mit Aluminiumplatten außen verkleidet
worden ist, ist kein Gebäude, wenn die Stahlträger und die Silos eine
Betriebsvorrichtung bilden, weil im Falle ihrer Entfernung den Aluminiumplatten
keine Standfestigkeit verbleibt.
2. Ein Bauwerk gestattet nicht den
mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, wenn während
des stetigen Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels der Aufenthalt von
Menschen in dem Bauwerk höchstens während weniger Minuten
möglich ist. Das ist auch der Fall, wenn der Schallpegel den
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über
Arbeitsstätten vom (BGBl I 1975, 729) arbeitsrechtlich
zulässigen Beurteilungspegel für Arbeitsplätze in
Arbeiträumen übersteigt. Hier: Ofen- und Maschinenhalle einer
Fabrikationsanlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 671 IAAAB-06954
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.03.2001 - 2 K 355/99 BG
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