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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 316/00 EFG 2002 S. 118

Gesetze: AO 1977 § 162BewG § 129 Abs. 1BewG § 129 Abs. 2 Nr. 2 RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1 BewG § 9 Abs. 2 RBewDV § 3a RBewDV § 33 Abs. 2 S. 2 BGB § 242 PTNeuOG Art. 12 Abs. 43 Nr. 2

Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen Bundesländern zum

Anwendungsbereich und Bindungswirkung des „Posterlasses”

Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) auf den

Leitsatz

1. Ein mit einem Postfilialgebäude nebst Anbau sowie einem als Garage genutzten Nebengebäude bebautes Grundstück der Deutschen Post AG in den neuen Ländern ist zum nicht nach den Grundsätzen des Erlasses betreffend die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Beitrittsgebiet (vom – Posterlass –), sondern entsprechend dem Erlass zur Bewertung von Gewerbegrundstücken im Beitrittsgebiet (vom , BStBl I 1993, 467) zu bewerten, wenn es aufgrund des unüblich hohen Anteils der Packräume im Postfilialgebäude (46 % des umbauten Raumes) nicht mit den im Posterlass zugrunde gelegten „Normalbauten” verglichen werden kann.

2. Hier: Ansatz eines Raummeterpreises für den Verwaltungsteil in dem Postfilialgebäude mit 24 DM/Kubikmeter, Packräume mit 15 DM/Kubikmeter und Nebengebäude (Garage) mit 8 DM/Kubikmeter.

3. Der „Posterlass” bindet die Beteiligten zwar nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder des Vertrauensschutzes, stellt aber zumindest bei „Normalbauten” (Postgebäude mit vergleichbarer Bau- und Verwendungsart und Ausstattung) eine nicht zu beanstandende Schätzungsgrundlage i.S. des § 162 AO 1977 dar.

4. Zwar kommt es bei der – infolge des Wegfalls der Grundsteuerbefreiung für Postgebäude im Beitrittsgebiet ab 1996 erforderlichen – Nachfeststellung von Einheitswerten zum grundsätzlich auf die Wertverhältnisse vom an; sind aber keine Jahresrohmieten oder Verkäufspreise zu diesem Stichtag bekannt, sind die maßgeblichen Werte zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 118
EFG 2002 S. 118 Nr. 3
YAAAB-06953

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 21.11.2001 - 2 K 316/00

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