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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2766/99 EFG 2002 S. 121

Gesetze: AO 1977 § 64AO 1977 § 65AO 1977 § 58KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 GewStG § 3 Nr. 6 S. 2 AO 1977 § 14AO 1977 § 60

Organisatorische Unterstützung des Blutspendendienstes der DRK GmbH durch einen DRK-Kreisverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Satzungszweck „Rotkreuzblutspende”

Körperschaftsteuer 1997 und Gewerbesteuermessbetrags 1997

Leitsatz

1. Unterstützt ein DRK Kreisverband die rechtlich selbständige DRK GmbH entgeltlich bei der organisatorischen Durchführung von Blutspendeaktionen (Bekanntmachung der Aktion, Raumbereitstellung, Lebensmittel- und Getränkeverteilung, Betreuung der Blutspender), ohne jedoch die Verwendung des Blutes beeinflussen zu können, handelt es sich um einen steuerlich schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2. Zweifel, ob der Satzungszweck „Rotkreuzblutspende” den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzung i.S. des § 60 AO 1977 entspricht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 121
EFG 2002 S. 121 Nr. 3
EAAAB-06951

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.10.2001 - 2 K 2766/99

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