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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1964/00 EFG 2002 S. 1118

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG § 8 Abs. 3 S. 2AO 1977 § 162 Abs. 1AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 20 Abs. 1 Nr. 4AO 1977 § 182 Abs. 1

Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH & Still

Entscheidung über unangemessenen Gewinnanteil als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH im Rahmen des Feststellungsbescheids

Schätzung von Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens der GmbH

Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1994 und 1995

Leitsatz

1. Für die Überprüfung der Angemessenheit gelten bei einer atypischen GmbH & Still grundsätzlich die selben Regeln wie bei einer typischen stillen Beteiligung an einer GmbH.

2. Folglich ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung der GmbH durch Gegenüberstellung des Nennwerts der Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH nach der sog. indirekten Methode im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln. Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert.

3. Für den jeweiligen Einzelfall ist aber zu prüfen, ob die Besonderheiten der atypischen stillen Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die von den atypischen stillen Gesellschaftern entfaltete Mitunternehmerinitiative und –risiko – eine Berücksichtigung bei der Gewinnverteilung erfordern.

4. Zur Schätzung des Ertragwerts und des Substanzwerts und der dabei zu berücksichtigenden Faktoren (u. a. Gewinne der Vergangenheit trotz künftig veränderter Unternehmenstätigkeit als Berechnungsbasis für Ertragswert; Berücksichtigung des besonderen Arbeitseinsatzes der Gesellschafter-Geschäftsführer und stillen Gesellschafter der GmbH; Ausgleich der fehlenden Verzinsung der stillen Kapitaleinlagen durch fehlende Vorabvergütung für das Haftungsrisiko der GmbH).

5. Die über einen angemessenen Gewinnanteil hinausgehenden Gewinnanteile der atypisch stillen Gesellschafter einer atypischen GmbH & Still stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH dar. Über diese Frage ist ausnahmsweise im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft, mit bindender Wirkung für die Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1118
EFG 2002 S. 1118 Nr. 17
LAAAB-06940

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.05.2002 - 2 K 1964/00

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