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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1668/00 EFG 2002 S. 321

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit

Leitsatz

Hat der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübende Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine zweite Wohnung inne, wozu auch ein Heim, ein möbliertes Zimmer oder ein Bauwagen gehören, richtet sich die für die Höhe der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen maßgebliche Abwesenheitszeit i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG nach der Dauer der Abwesenheit von derjenigen Wohnung, die er zwecks Aufnahme der Einsatzwechseltätigkeit verlässt. Für die Frage, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand eintritt, ist auf die konkrete Verpflegungssituation an dem Ort der im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit aufgesuchten Tätigkeitsstätte abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 801 Nr. 13
EFG 2002 S. 321
EFG 2002 S. 321 Nr. 6
GAAAB-06933

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.12.2001 - 2 K 1668/00

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